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   FG Hamburg, 14.09.2015 - 4 V 107/15   

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https://dejure.org/2015,33094
FG Hamburg, 14.09.2015 - 4 V 107/15 (https://dejure.org/2015,33094)
FG Hamburg, Entscheidung vom 14.09.2015 - 4 V 107/15 (https://dejure.org/2015,33094)
FG Hamburg, Entscheidung vom 14. September 2015 - 4 V 107/15 (https://dejure.org/2015,33094)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zoll- und Verbrauchsteuerrecht: Zollanmelder als Schuldner von Tabaksteuer und Einfuhrumsatzsteuer, wenn sich in einer angemeldeten Tarnladung Tabak befindet

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Zoll- und Verbrauchsteuerrecht: Zollanmelder als Schuldner von Tabaksteuer und Einfuhrumsatzsteuer, wenn sich in einer angemeldeten Tarnladung Tabak befindet

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (10)

  • BFH, 07.03.2006 - VII R 23/04

    Vorschriftswidriges Verbringen; Erlöschen von Einfuhrabgaben durch Beschlagnahme

    Auszug aus FG Hamburg, 14.09.2015 - 4 V 107/15
    Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 07.03.2006 (VII R 23/04) erkannt, dass das vorschriftswidrige Verbringen von Waren im Sinne des Art. 233 S. 1 lit. d) Zollkodex beendet sei, wenn die Waren den Ort, an dem sie hätten gestellt werden müssen, wieder verlassen hätten, ohne dass eine ordnungsgemäße Gestellung erfolgt sei, denn mit dem Verlassen des Amtsplatzes habe die Ware das Innere des Zollgebiets der Gemeinschaft erreicht.

    Zu diesem Zeitpunkt ist unabhängig von der Frage, auf welchen Bereich sich die örtliche Zuständigkeit einer Zollstelle erstreckt, eine zollamtliche Überwachung der Waren tatsächlich nicht mehr möglich; der Verbringer befindet sich nicht mehr unter den Augen des Zolls, er kann nach Belieben mit der Ware verfahren (BFH, Urteil vom 07.03.2006, VII R 23/04).

    In jedem Fall haben die Waren mit dem Passieren der Grenzzollstelle den Bereich der intensiven zollamtlichen Überwachung verlassen, die Interessen der innergemeinschaftlichen Wirtschaft waren bereits konkret gefährdet (vgl. BFH, Urteil vom 07.03.2006, VII R 23/04).

    Es ist hinzunehmen, dass das Erlöschen der Einfuhrabgaben auch von dem Ausgang ermittlungstaktischer Überlegungen der Zollbehörden über den Zeitpunkt des Zugriffs abhängt, die Zollbehörden sind nicht verpflichtet, ein vorschriftswidriges Verbringen von Waren zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu beenden um damit die Entstehung der Einfuhrabgaben zu verhindern bzw. die Voraussetzungen für das Erlöschen der Abgaben zu schaffen, wenn ermittlungs- oder einsatztaktische Gründe ein anderes Vorgehen nahelegen (BFH, Urteil vom 07.03.2006, VII R 23/04).

  • BFH, 20.07.2004 - VII R 38/01

    Person des Gestellungspflichtigen bei Einfuhr von Waren im LKW - auch versteckte

    Auszug aus FG Hamburg, 14.09.2015 - 4 V 107/15
    Wird in der Anmeldung ein wichtiger Teil der gestellten Waren nicht erwähnt, muss angenommen werden, dass dieser Teil vorschriftswidrig in das Zollgebiet verbracht wurde (EuGH, Urteil vom 03.03.2005, C-195/03; BFH, Urteil vom 20.07.2004, VII R 38/01).

    Hinter einer Tarnladung versteckte Waren - wie im Streitfall der Tabak - sind mithin wegen der fehlenden qualifizierten Mitteilung - mitgeteilt wurden nur Dampfkessel - nicht gestellt, wobei es unerheblich ist, ob der Anmelder oder Beförderer selbst Kenntnis von den betreffenden Waren hatte (vgl. BFH, Urteil vom 20.07.2004, VII R 38/01).

  • BFH, 26.08.2004 - V B 243/03

    Voraussetzungen für Vorsteuerabzug - AdV

    Auszug aus FG Hamburg, 14.09.2015 - 4 V 107/15
    Ernstliche Zweifel im Sinne des § 69 Abs. 2 FGO sind zu bejahen, wenn bei summarischer Prüfung der angefochtenen Bescheide neben für ihre Rechtmäßigkeit sprechende Umstände gewichtige Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit in der Beurteilung der entscheidungserheblichen Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung von Tatfragen bewirken (ständige Rechtsprechung des BFH, vgl. nur Beschluss vom 26.08.2004, V B 243/03 und Beschluss vom 23.08.2004, IV S 7/04).
  • BFH, 23.08.2004 - IV S 7/04

    AdV; Festsetzungsfrist bei unrichtiger/unvollständiger Steuererklärung

    Auszug aus FG Hamburg, 14.09.2015 - 4 V 107/15
    Ernstliche Zweifel im Sinne des § 69 Abs. 2 FGO sind zu bejahen, wenn bei summarischer Prüfung der angefochtenen Bescheide neben für ihre Rechtmäßigkeit sprechende Umstände gewichtige Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit in der Beurteilung der entscheidungserheblichen Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung von Tatfragen bewirken (ständige Rechtsprechung des BFH, vgl. nur Beschluss vom 26.08.2004, V B 243/03 und Beschluss vom 23.08.2004, IV S 7/04).
  • EuGH, 29.04.2010 - C-230/08

    Dansk Transport og Logistik - Zollkodex der Gemeinschaften - Art. 202, 215 Abs. 1

    Auszug aus FG Hamburg, 14.09.2015 - 4 V 107/15
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH, Urteil vom 02.04.2009, C-459/07, bestätigt durch EuGH, Urteil vom 29.04.2010, C-230/08) führt die Beschlagnahme von vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Europäischen Union verbrachten Waren nur dann zum Erlöschen der Zollschuld, wenn sie erfolgt, bevor die Waren über die erste innerhalb dieses Gebiets liegende Zollstelle hinaus gelangt sind.
  • EuGH, 23.09.2004 - C-414/02

    Spedition Ulustrans - Zollkodex der Gemeinschaften - Artikel 202 - Entstehung der

    Auszug aus FG Hamburg, 14.09.2015 - 4 V 107/15
    In Betracht kommt insoweit eine juristische Person wie z. B. das Unternehmen, das den Grund für das vorschriftswidrige Verbringen der Waren gesetzt hat (EuGH, Urteile vom 23.09.2004, C-414/02 und vom 03.03.2005, C-195/03; BFH, Urteil vom 07.12.2004, VII R 21/04).
  • EuGH, 02.04.2009 - C-459/07

    Elshani - Zollkodex der Gemeinschaften - Art. 202 und 233 Unterabs. 1 Buchst. d -

    Auszug aus FG Hamburg, 14.09.2015 - 4 V 107/15
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH, Urteil vom 02.04.2009, C-459/07, bestätigt durch EuGH, Urteil vom 29.04.2010, C-230/08) führt die Beschlagnahme von vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Europäischen Union verbrachten Waren nur dann zum Erlöschen der Zollschuld, wenn sie erfolgt, bevor die Waren über die erste innerhalb dieses Gebiets liegende Zollstelle hinaus gelangt sind.
  • BFH, 22.11.1994 - VII B 140/94

    Aussetzung der Vollziehung nach dem Zollkodex

    Auszug aus FG Hamburg, 14.09.2015 - 4 V 107/15
    Begründete Zweifel im Sinne des Art. 244 Unterabs. 2 Zollkodex bestehen, wenn bei der im Aussetzungsverfahren gebotenen summarischen Prüfung der angefochtenen Entscheidung neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen auch gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Gründe zu Tage treten, die eine Unentschiedenheit in der Beurteilung der Rechtslage oder Unklarheit in der Beurteilung von Tatfragen bewirken (vgl. BFH, Beschluss vom 22.11.1994, VII B 140/94).
  • BFH, 11.07.2000 - VII B 41/00

    Zollschuldnerschaft bei Übernahme geschmuggelter Zigaretten

    Auszug aus FG Hamburg, 14.09.2015 - 4 V 107/15
    In der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist geklärt, dass im Geltungsbereich des Zollkodex auch im finanzgerichtlichen Aussetzungsverfahren nach § 69 Abs. 3 FGO die Vorschriften des Art. 244 Unterabs. 2 Zollkodex über die Aussetzung der Vollziehung im Verwaltungsverfahren anzuwenden sind (vgl. BFH, Beschluss vom 11.07.2000, VII B 41/00).
  • BFH, 07.12.2004 - VII R 21/04

    Entziehen aus der zollamtlichen Überwachung; juristische Person als

    Auszug aus FG Hamburg, 14.09.2015 - 4 V 107/15
    In Betracht kommt insoweit eine juristische Person wie z. B. das Unternehmen, das den Grund für das vorschriftswidrige Verbringen der Waren gesetzt hat (EuGH, Urteile vom 23.09.2004, C-414/02 und vom 03.03.2005, C-195/03; BFH, Urteil vom 07.12.2004, VII R 21/04).
  • FG Hamburg, 04.06.2021 - 4 K 135/17

    Einfuhrumsatzsteuer: Eingang in den Wirtschaftskreislauf der Union beim

    Am 2. Juli 2015 hat die Klägerin Klage erhoben und um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht, der mit Beschluss des erkennenden Senats vom 14. September 2015 abgelehnt worden ist (4 V 107/15).
  • FG Sachsen, 21.04.2016 - 4 K 1414/14

    Erhebung von Tabaksteuer und Einfuhrumsatzsteuer für unverzollte und

    In dem Moment, in dem die Waren über die erste innerhalb des Zollgebiets der Union liegende Zollstelle hinaus gelangt sind, ohne dort gestellt worden zu sein, ist das vorschriftswidrige Verbringen vollzogen (vgl. auch FG Hamburg, Beschluss vom 14.09.2015 4 V 107/15, [...]).
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